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StVZo
& EU (Tipps, Wissenswertes, §, §§,...)*
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Kennzeichen
vorn
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Im
Verkehrsblatt 03/2004 wurde wurde das "Merkblatt für
die Begutachtung kraftradähnlicher Vierradfahrzeuge (Quads)"
veröffertlicht und ist ab sofort anzuwenden.
Diese Quads sind gemäß dem "Systematischen
Verzeichnis der Fahrzeug- und Anbauarten" einzustufen
als:
- Leicht-Kfz bis 45 km/h
- 4-rädrige Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung
- 4-rädrige Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung
- Lof Zugmaschine
Die
Einstufung als "PKW offen" ist nicht mehr
vorgesehen.
Außer dem Quad, eingestuft als Leicht-Kfz bis 45 km/h, müssen
alle anderen Quads mit einem vorderem und hinterem
amtlichen Kennzeichen ausgerüstet sein. Ein fehlendes
amtliches Kennzeichen vorn ist bei der HU als EM Mangel
einzustufen.
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Helmpflicht
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Industrie-Verband
Motorrad Deutschland e.V.
Helm auf für Quad-Piloten
Essen (ivm) Bisher empfahl ein Aufkleber den Helm. Der
Industrie-Verband Motorrad (IVM) und der
Zweirad-Industrie-Verband (ZIV)
forderten darauf in Zusammenarbeit mit den Herstellern und
Importeuren von Quads und All Terrain Vehicles (ATV) die
Fahrer auf,
nur mit Helm zu fahren, auch ohne ausdrückliche
Helmpflicht.
Ab sofort ersetzt ein Bundesratsbeschluss den Aufkleber.
Damit rückt die Helmpflicht an die Stelle der
Aufforderung: „Wer Krafträder oder offene drei- oder
mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt
sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt
einen geeigneten
Schutzhelm tragen.“ So weit die 40. Verordnung zur Änderung
der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom
21.12.2005, die ab sofort in
Kraft tritt.
Damit sind die Fahrer von Quads und ATV den Roller- und
Motorradfahrern gleichgestellt.
IVM-Pressestelle
Achim Marten und Karin Breuer
Essen, 22. Dezember2005
Weitere Informationen unter Tel. 02 01 / 8 34 03 – 24
www.ivm-ev.de
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Verbandskasten
und ein Warndreieck
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Für
alle Quads gilt eine Mitnahmepflicht für Erste Hilfe Material (§
35h StVZO) und Warndreieck (§ 53a StVZO).
Verbandkasten
§ 35 h StVZO:
Ausgenommen
sind nur
- Kfz bis 6 km/h
- Krafträder
- Krankenfahrstühle
- Zug- und Arbeitsmaschinen in der Landwirtschaft
Warndreieck § 53 a StVZO:
Kfz bis 3,5 t grundsätzlich ein Warndreieck, ausgenommen sind
- Krafträder
- Krankenfahrstühle
- einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen
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E-Prüfung
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E-geprüfte
Anbauteile wurden in einem europäischen Land geprüft,
wodurch ihre Nutzung auch in Deutschland zulässig ist.
Bei
bestimmungsgemäßer Montage ist keine Eintragung in die
Fahrzeugpapiere erforderlich.
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Zusatzscheinwerfer
nach StVZO
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Zusatzscheinwerfer
müssen bei Fahrzeugen nach deutschem Recht, auf Höhe der
Hauptscheinwerfer montiert werden.
Nach
EG-Recht zugelassene Fahrzeuge gilt dieses nicht, hier ist
eine Anbauhöhe von min 25cm festgelegt. Maximalhöhe ist
die Oberkante des Hauptscheinwerfers.
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Blinker
nach StVZO
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.Blinker
mit E-Prüfzeichen können ohne Abnahme durch den TÜV im
Straßenverkehr eingesetzt werden.
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Blinkerabstand
vorne mindestens 240mm, bei je 100mm Abstand zum
Scheinwerfer
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Die
Höhe von der Fahrbahnoberfläche ausgehend beträgt für
vorne min. 350mm und max. 1500mm
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Abstand
der hinteren Blinker zueinander mindestens 180mm
-
Die
Höhe von der Fahrbahnoberfläche ausgehend beträgt für
hinten min. 350mm und max. 1200mm
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Spiegel
nach StVZO
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.
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EG
Zulassung
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ohne
EG Zulassung
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ohne
EG Zulassung
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Aktuelle
Fahrzeuge sind in der Regel nach EG-Recht
zugelassen.
Es
dürfen nur Spiegel mit E-Prüfzeichen verbaut
werden.
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Bei
älteren Fahrzeugen, welche nicht nach EG-Recht
zugelassen sind sonder über das
Kraftfahrt-Bundesamt, muss die Größe der
Spiegelfläche mindestens 60cm² betragen.
Diese
können eine EG-Prüfung besitzen, es ist aber
nicht zwingend notwendig
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Spiegel
ohne E-Prüfzeichen und mir einer Spiegelfläche
von weniger als 60cm² sind im Geltungsbereich
der StVZO nicht zulässig und dürfen nur zu
Showzecke angebaut werden.
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Fabrikatsbindung
bei Reifen an mehrspurigen Fahrzeugen entfällt
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.Die
Kennzeichnung von Fahrzeugreifen ist international genormt
und gibt – wenn auch verschlüsselt – insbesondere die
Reifengröße sowie die zulässigen Radlasten und Höchstgeschwindigkeiten
wieder. Die Abmessungen der Reifen wie Umfang, Hüllkurve
etc. sind somit zwar grundsätzlich vorgegeben, allerdings lässt
die Norm gewisse Toleranzen zu. Die Reifenhersteller nutzen
bei ihren Fabrikaten diese Toleranzen und bieten Marken an,
die zwar dieselbe Normkennzeichnung aufweisen, in ihren Maßen
aber durchaus unterschiedlich sein können.
Fahrzeughersteller nutzen diesen Umstand, und schöpfen in
ihren Fahrzeugkonstruktionen die Möglichkeiten der Optik
und der Fahreigenschaften weitestgehend aus. Bei der
Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Sonderräder
(sog. Leichtmetallfelgen) schreibt das Kraftfahrt-Bundesamt
deshalb in begründeten Fällen die Verwendung bestimmter
Fabrikate vor.
Abweichend
davon hat die Europäische Kommission im Rahmen eines
Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahrens gegen die
Bundesrepublik Deutschland die Unzulässigkeit von Beschränkungen
auf bestimmte Reifenfabrikate festgestellt. Vor dem
Hintergrund der Gewährleistung des freien Handels wurde
die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, die bisher geübte
Praxis zu unterlassen. Das Kraftfahrt-Bundesamt leitete Maßnahmen
ein, damit bei neuen Typgenehmigungen die Forderungen der
Kommission sichergestellt wurden. In bestehenden
Typgenehmigungen bleiben vorhandene Fabrikatsbindungen
erhalten. Unabhängig davon, vor welchem technischen
Hintergrund solche Bindungen ursprünglich genehmigt
wurden, haben sie zukünftig allerdings nur noch
empfehlenden Charakter. Auch die in den Fahrzeugpapieren
vorhandenen Eintragungen haben keine direkte Rechtswirkung
mehr und sind als Empfehlungen zu betrachten.
| Doch
der Ersatz fabrikatsgebundener Reifen durch andere
Reifen birgt eine gewisse Brisanz in sich. Dem
Fahrzeughalter ist damit ein höheres Maß an
Verantwortung übertragen worden. Er hat trotz des
empfehlenden Charakters einer Eintragung in den
Fahrzeugpapieren sicherzustellen, dass es auch bei
Verwendung davon abweichender Reifen zu keiner Gefährdung
kommen kann. Gefährdungen können beispielsweise
aus unzureichendem Einbauraum, unzureichender
Tragfähigkeit bei ZR-Reifen, nicht genormten
Felgen-/ Reifenkombinationen oder aus von der
ABS-Regelung nicht tolerierten Unterschieden der
Abrollumfänge gleicher Reifengrößen
resultieren. Verantwortungsbewusste Fahrzeughalter
sollten in Zweifelsfällen Kontakt zum jeweiligen
Kfz-Hersteller oder zu amtlich anerkannten
Sachverständigen aufnehmen. |
Auszug
aus dem Pressebericht des Kraftfahrt-Bundesamt 2001 (http://www.kba.de)
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Eingetragene
Höchstgeschwindigkeit und KW-Beschränkung
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Zulassungsarten:
- LEICHT-KFZ BIS 45KM/H
- 4-RAEDRIGES KRAFTFAHRZEUG ZUR PERSONENBEFOERDERUNG (=VKP)
- 4-RAEDRIGES KRAFTFAHRZEUG ZUR GUETERBEFOERDERUNG
- LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINE (=ZM)
1.
Zulassung als VKP:
Hier
gilt eine Leistungsbegrenzung von 15kW (ca.20PS). Die
eingetragene Höchstgeschwindigkeit hängt i.d.R. von den
verbauten Reifen ab (fast alle Originalreifen lassen keine
Eintragung von mehr als 80 km/h zu).
2. Zulassung als Zugmaschine:
Hier
gilt keine Leistungsbegrenzung von 15kW. Die eingetragene
Höchstgeschwindigkeit hängt hier von der Fahrzeugbauart
und ebenfalls den verbauten Reifen ab.
Die Zulassung z.B. einer Kawasaki KFX700 als Zugmaschine
wird kein TüV-Prüfer durchgehen lassen - Nicht aber bei
der DEKRA: Diese darf Neuzulassungen allerdings nur in den
neuen Bundesländern durchführen, trägt aber dort obiges
Modell auch als Zugmaschine mit offener Leistung ein.
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Quads
sind offene Vierradfahrzeuge mit zweispuriger Vorder- und
Hinterachse
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Quads
sind offene Vierradfahrzeuge mit zweispuriger Vorder- und
Hinterachse.
Der
Aufbau entspricht hinsichtlich der Sitze, Bedienteile und
Betätigungseinrichtungen dem Kraftrad.
Von Motorhubraum, Motorleistung, bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
und Leermasse ausgehend ergeben sich folgende
Einstufungen:
- Leicht-Kfz bis 45 km/h
- 4-rädiges Kfz zur Personenbeförderung
- 4-rädiges Kfz zur Güterbeförderung und als
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine.
Alle Kriterien zur Einstufung in die Fahrzeugklasse müssen
jeweils erfüllt sein. Die Betriebserlaubnis ist zu
erteilen, wenn die Vorschriften der StVZO oder der
EG-Richtlinien erfüllt sind. Der Nachweis der
Vorschriftsmäßigkeit kann auch erbracht werden, wenn die
Einhaltung der Vorschriften für eine andere
Fahrzeugkategorie gleich- oder höherwertig erfüllt
werden.
Während der Fahrt sollten alle Personen Schutzhelme
tragen (ab Februar 2005 Pflicht).
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisrechtlich sind diese Fahrzeuge auf Grund der
vier Räder der Klasse B zuzuordnen.
Fahrerlaubnisklasse
S für Quads, Trikes und für Leicht-Kfz bis 45
km/h, die Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und
eine theoretische und praktische Fahrerausbildung
absolvieren.
Nicht zugmaschinentypische Kraftfahrzeuge (z. B.
Zugmaschinen-Ackerschlepper oder Zugmaschine-Geräteträger)
dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse L oder T nur
gefahren werden, wenn sie nicht nur bauartbedingt für die
Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind, sondern auch nur für solche Zwecke
eingesetzt werden..
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Quad
als VKP nach StVZO
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Quad
als
- Leicht-Kfz bis 45 km/h,
- 4-rädiges Kfz zur Personenbeförderung
- 4-rädiges Kfz zur Güterbeförderung
Bereifung, nach StVZO und EG.
Gefordert sind:
Vorgeschriebene Kennzeichnung (Größe, Bauart, Tragfähigkeit,
Geschwindigkeit, Verwendungszusätze), Bauartgenehmigung
(auch ECE).
andere Reifen, d. h. ohne die vollständige Kennzeichnung
und ohne die Bauartgenehmigung, wenn die Eignung für die
Betriebsbedingungen des Fahrzeugs nachgewiesen ist; der
Eignungsnachweis muss durch eine Bestätigung der Tragfähigkeit
und der Höchstgeschwindigkeit der Bereifung im Straßenbetrieb
erfolgen.
Sicherheitsgurte, nach StVZO und EG.
Vorschriften zur Ausrüstung mit Gurtverankerungen und
Sicherheitsgurten bestehen nur für Kraftfahrzeuge mit
Aufbau.
Erste-Hilfe-Material, nach StVZO.
Mitführpflicht für vierrädrige Kraftfahrzeuge zur
Personen-/Güterbeförderung.
Sicherung gegen unbefugte Benutzung, nach StVZO und
EWG.
Gefordert ist:
Fest am Fahrzeug befindlich Einrichtung, die auf
Lenkanlage oder Kraftübertragung wirkt.
Bei einer Abweichung wird eine Ausnahmegenehmigung
erteilt, wenn:
Mindestens lose mitzuführende Einrichtung vorhanden ist,
hinreichende Sicherung gegeben ist.
Rückwärtsgang, nach StVZO.
Gefordert für Kfz über 400 kg Leergewicht.
Bremsanlage, nach StVZO und EG.
Gefordert sind:
Zwei voneinander unabhängige Betriebsbremsanlagen oder
eine auf alle Räder wirkende
Betriebsbremsanlage für 4-rädige Leicht-Kfz,
fußbetätigte Betriebsbremsanlage auf alle Räder wirkend
für 4-rädige Kfz,
Hilfsbremsanlage (kann Feststellbremsanlage sein),
Feststellbremsanlage mit eigener Betätigung.
Bei Abweichungen werden Ausnahmegenehmigungen erteilt,
wenn:
Vorder- und Hinterachse gebremst werden können (getrennte
Betriebsbremsanlage), die vorgeschriebene Bremsverzögerung
erreicht wird, eine der Betriebsbremsanlagen feststellbar
ist oder separate Feststellbremsanlage vorhanden ist.
Anhängelast, nach StVZO und EWG.
Gefordert ist:
Amtlich zulässige Anhängelast höchstens 50% der
Leermasse des Quad (Fahrer nicht enthalten), technisch zulässige
Anhängelast grundsätzlich gemäß
Fahrzeughersteller-Freigabe.
Die ungebremste Anhängelast ist wegen der ungünstigen
Einflüsse auf das Fahrverhalten nur nach umfangreichen
Fahrversuchen festzulegen.
Abgasverhalten, nach StVZO und EG.
Ein Nachweis ist erforderlich.
Geräuschverhalten, nach StVZO und EG.
80 dB(A) / für Leicht-Kfz 76 dB(A).
Beleuchtungseinrichtungen, nach StVZO und EWG.
Gefordert sind:
Scheinwerfer für Fernlicht (bei B > 1300 mm zwei),
Scheinwerfer für Abblendlicht (bei B > 1300 mm zwei),
Begrenzungsleuchte (bei B > 1300 mm zwei),
Schlussleuchte (bei B > 1300 mm zwei),
Bremsleuchte (bei B > 1300 mm zwei),
Fahrtrichtungsanzeiger (auf jeder Seite zwei),
Warnblinklicht,
Kennzeichenbeleuchtung hintere, nicht dreieckige Rückstrahler,
(bei B > 1000 mm zwei),
Alternative möglich:
Lichttechnische Einrichtungen gemäß StVZO §§ 49a ff.
Warndreieck, nach StVZO.
Mitführpflicht.
Rückspiegel, nach StVZO und EG.
Zwei bauartgenehmigte Außenspiegel sind erforderlich.
Geschwindigkeitsmesser, nach StVZO und EG.
Ausrüstung mit Geschwindigkeitsmesser ist vorgeschrieben.
Amtliche Kennzeichen nach StVZO:
Gefordert ist gemäß § 60 Abs. 2 je ein Kennzeichen an
der Vorder- und Rückseite des Kfz. Nach EWG: festgelegt
sind Größe, Lage und Befestigung.
Versicherungskennzeichen, nach StVZO:
4-rädige Leicht-Kfz. benötigen lediglich ein (hinteres)
Versicherungs-Kennzeichen.
Mehr
Infos über StVZO
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Quads
sind offene Vierradfahrzeuge mit zweispuriger Vorder- und
Hinterachse
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Quads
sind offene Vierradfahrzeuge mit zweispuriger Vorder- und
Hinterachse.
Der
Aufbau entspricht hinsichtlich der Sitze, Bedienteile und
Betätigungseinrichtungen dem Kraftrad.
Von Motorhubraum, Motorleistung, bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
und Leermasse ausgehend ergeben sich folgende
Einstufungen:
- Leicht-Kfz bis 45 km/h
- 4-rädiges Kfz zur Personenbeförderung
- 4-rädiges Kfz zur Güterbeförderung und als
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine.
Alle Kriterien zur Einstufung in die Fahrzeugklasse müssen
jeweils erfüllt sein. Die Betriebserlaubnis ist zu
erteilen, wenn die Vorschriften der StVZO oder der
EG-Richtlinien erfüllt sind. Der Nachweis der
Vorschriftsmäßigkeit kann auch erbracht werden, wenn die
Einhaltung der Vorschriften für eine andere
Fahrzeugkategorie gleich- oder höherwertig erfüllt
werden.
Während der Fahrt sollten alle Personen Schutzhelme
tragen (ab Februar 2005 Pflicht).
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisrechtlich sind diese Fahrzeuge auf Grund der
vier Räder der Klasse B zuzuordnen.
Fahrerlaubnisklasse
S für Quads, Trikes und für Leicht-Kfz bis 45
km/h, die Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und
eine theoretische und praktische Fahrerausbildung
absolvieren.
Nicht zugmaschinentypische Kraftfahrzeuge (z. B.
Zugmaschinen-Ackerschlepper oder Zugmaschine-Geräteträger)
dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse L oder T nur
gefahren werden, wenn sie nicht nur bauartbedingt für die
Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind, sondern auch nur für solche Zwecke
eingesetzt werden..
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Quad
als Zugmaschine nach StVZO
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Quad
als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine
a) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit
bis 40 km/h.
b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit
(auch) über 40 km/h.
Ein Quad kann als Zugmaschine beschrieben werden, wenn die
dafür geltenden Anforderungen erfüllt werden.
Die Eignung das Kfz als Zugmaschine Ackerschlepper bzw.
als Zugmaschine Geräteschlepper ist durch folgende Prüfung
nachzuweisen:
Geeignete Anhängevorrichtung sicher angebaut, Zugkraft an
der Anhängekupplung mindestens 0,3 x des zulässigen
Gesamtgewichts der Zugmaschine, ggf. Anbau von Arbeitsgeräten
wahlweise vorn, hinten, seitlich und / oder auf dem
Fahrzeug ist technisch ohne besondere Umbauten möglich
(auch ggf. Kraftheber oder Antrieb von Arbeitsgeräten).
Zudem ist das Fahrverhalten, insbesondere hinsichtlich der
nachstehenden Kriterien zu prüfen und zu dokumentieren:
Fahrverhalten bis zur Höchstgeschwindigkeit und zulässigem
Zug-Gesamtgewicht, unter Berücksichtigung des
Pendelverhaltens, Handlingsverhalten und Kippsicherheit
bei Lastwechseln und Kurvenfahrten, Bremsverhalten mit zulässigem
Zug-Gesamtgewicht auch in Kurven und bei Bergabfahrten,
Lenkbarkeit beim Anfahren in Steigungen mit zulässigem
Zug-Gesamtgewicht und ggf. mit möglichem Heck-Anbaugeräten,
Fahrtauglichkeit im Gelände.
Bereifung, nach StVZO.
§ 22a gilt für neu hergestellte Reifen. Prüfung oder
Eignungsnachweis und eindeutige Identifizierung
erforderlich.
Erste-Hilfe-Material, nach StVZO.
Mitführpflicht (Verbandkasten kann bei Zugmaschine im
lof-Betrieben entfallen).
Radabdeckungen, nach StVZO.
a) keine Vorschriften; b) § 36a und »Vorläufige
Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen«.
Abweichung: Radabdeckungen wie bei herkömmlichen
Zugmaschinen.
Sicherung gegen unbefugte Benutzung, nach StVZO.
a) keine Vorschriften; b) in § 38a ausgenommen.
Rückwärtsgang, nach StVZO.
a) gefordert gem. 79/533/EWG; b) gefordert.
Bremsen, nach StVZO.
a) Anwendung der 76/432/EWG möglich; b) Anwendung § 41
erforderlich. Getrennte Betätigungseinrichtungen für die
Betriebsbremsanlage an Vorder- und Hinterachsbremse sind
nach beiden Vorschriften zulässig.
Anhängelast, nach StVZO.
Anhängelast im Straßenbetrieb (einschließlich Zugkraft
und Anfahrfähigkeit) kann durch den Fahrzeughersteller
bzw, den von ihm autorisierten Importeur nachgewiesen
werden.
Bei
fehlendem Nachweis Test gemäß: »Eignung des Fahrzeugs .
. . «.
Die ungebremste Anhängelast ist wegen der ungünstigen
Einflüsse auf das Fahrverhalten nur nach umfangreichen
Fahrversuchen festzulegen.
Verbindungseinrichtungen, nach StVZO.
Begutachtung der Anhängevorrichtung im Einzelverfahren
nach § 13 FzTV.
Die Höhe des Kupplungspunktes ist so zu wählen, dass das
Fahrverhalten und die Kippstabilität möglichst nicht
negativ beeinflusst werden. Unter Beachtung (Eignung für
den öffentlichen Straßenverkehr) ist insbesondere
sicherzustellen, dass keine Teile des Anhängers die
Fahrbahn berühren können, dass es zu keinen Beschädigungen
oder dem Aushebeln der Verbindungs-Einrichtungen kommt und
ausreichende Winkelbeweglichkeit auch bei Geländefahrten
sichergestellt ist.
Abgasverhalten, nach StVZO.
a) 77/537/EWG bezieht sich nur lof Zugmaschinen mit
Dieselmotor; b) in § 47 StVZO gibt es derzeit keine
Abgasvorschriften für lot Zugmaschinen mit Fremdzündungsmotor.
Geräuschverhalten, nach StVZO.
a) Messung nach 74/151/EWG; b) Messung national.
Fahrgeräuschgrenzwert ist in beiden Fällen 85 dB(A).
Lichttechnische Einrichtungen, nach StVZO.
a) zwei bauartgenehmigte Scheinwerfer für Abblendlicht;
b) zwei bauartgenehmigte Scheinwerfer für Abblend- und
Fernlicht bei einer Breite > 1000 mm.
Warndreieck, nach StVZO:
Mitführpflicht.
Elektromagnetische Verträglichkeit, nach StVZO.
Die Einhaltung der Anforderungen der 75/322/EWG ist
nachzuweisen.
Rückspiegel, nach StVZO.
a) 74/346/EWG ein Rückspiegel links; b) § 56 StVZO je
ein Außenspiegel rechts und links.
Amtliches Kennzeichen, nach StVZO.
Gemäß § 60 StVZO ist vorn und hinten je ein Kennzeichen
erforderlich; bis 40 km/h kleinere Version möglich.
Sonstiges.
Für lof Zugmaschinen nach der 74/150/EWG wird eine
Umsturzvorrichtung nach 77/536/EWG, Artikel 9 gefordert,
wenn
1. Spurweite der Antriebsachsen > 1150 mm,
2. Bodenfreiheit > 1000 mm,
3. Fahrzeugmasse zwischen 1,6 und 6 t.
Der Anbau eines Umsturzbügels kann bei Quads, die als lof
Zugmaschinen beschrieben werden, nicht gefordert werden.
Mehr
Infos über StVZO
* Alle Angaben beruhen auf
Recherchen, die aus diversen Internetseiten stammen.
Habt daher bitte Verständnis, dass wir für die
Richtigkeit, Vollständigkeit und einzelnen Inhalte
keinerlei Haftung oder ähnliches übernehmen.
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