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STVZO & EU   Quad/ATV-Hersteller

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StVZo & EU (Tipps, Wissenswertes, §, §§,...)*

 

Kennzeichen vorn

Im Verkehrsblatt 03/2004 wurde wurde das "Merkblatt für die Begutachtung kraftradähnlicher Vierradfahrzeuge (Quads)" veröffertlicht und ist ab sofort anzuwenden.

Diese Quads sind gemäß dem "Systematischen Verzeichnis der Fahrzeug- und Anbauarten" einzustufen als:
- Leicht-Kfz bis 45 km/h
- 4-rädrige Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung
- 4-rädrige Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung
- Lof Zugmaschine
Die Einstufung als "PKW offen" ist nicht mehr vorgesehen.

Außer dem Quad, eingestuft als Leicht-Kfz bis 45 km/h, müssen alle anderen Quads mit einem vorderem und hinterem amtlichen Kennzeichen ausgerüstet sein. Ein fehlendes amtliches Kennzeichen vorn ist bei der HU als EM Mangel einzustufen.
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Helmpflicht

Industrie-Verband Motorrad Deutschland e.V.

Helm auf für Quad-Piloten

Essen (ivm) Bisher empfahl ein Aufkleber den Helm. Der Industrie-Verband Motorrad (IVM) und der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV)
forderten darauf in Zusammenarbeit mit den Herstellern und Importeuren von Quads und All Terrain Vehicles (ATV) die Fahrer auf,
nur mit Helm zu fahren, auch ohne ausdrückliche Helmpflicht.

Ab sofort ersetzt ein Bundesratsbeschluss den Aufkleber.
Damit rückt die Helmpflicht an die Stelle der Aufforderung: „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten
Schutzhelm tragen.“ So weit die 40. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 21.12.2005, die ab sofort in
Kraft tritt.
Damit sind die Fahrer von Quads und ATV den Roller- und Motorradfahrern gleichgestellt.
 
IVM-Pressestelle Achim Marten und Karin Breuer
Essen, 22. Dezember2005

Weitere Informationen unter Tel. 02 01 / 8 34 03 – 24
www.ivm-ev.de
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Verbandskasten und ein Warndreieck

Für alle Quads gilt eine Mitnahmepflicht für Erste Hilfe Material (§ 35h StVZO) und Warndreieck (§ 53a StVZO).
 
Verbandkasten § 35 h StVZO:
Ausgenommen sind nur
- Kfz bis 6 km/h
- Krafträder
- Krankenfahrstühle
- Zug- und Arbeitsmaschinen in der Landwirtschaft

Warndreieck § 53 a StVZO:
Kfz bis 3,5 t grundsätzlich ein Warndreieck, ausgenommen sind
- Krafträder
- Krankenfahrstühle
- einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen
 

E-Prüfung

E-geprüfte Anbauteile wurden in einem europäischen Land geprüft, wodurch ihre Nutzung auch in Deutschland zulässig ist.
Bei bestimmungsgemäßer Montage ist keine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich.

Zusatzscheinwerfer nach StVZO

Zusatzscheinwerfer müssen bei Fahrzeugen nach deutschem Recht, auf Höhe der Hauptscheinwerfer montiert werden.
Nach EG-Recht zugelassene Fahrzeuge gilt dieses nicht, hier ist eine Anbauhöhe von min 25cm festgelegt. Maximalhöhe ist die Oberkante des Hauptscheinwerfers.
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Blinker nach StVZO

.Blinker mit E-Prüfzeichen können ohne Abnahme durch den TÜV im Straßenverkehr eingesetzt werden.
  • Blinkerabstand vorne mindestens 240mm, bei je 100mm Abstand zum Scheinwerfer
  • Die Höhe von der Fahrbahnoberfläche ausgehend beträgt für vorne min. 350mm und max. 1500mm
  • Abstand der hinteren Blinker zueinander mindestens 180mm
  • Die Höhe von der Fahrbahnoberfläche ausgehend beträgt für hinten min. 350mm und max. 1200mm
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Spiegel nach StVZO

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EG Zulassung
ohne EG Zulassung
ohne EG Zulassung
Aktuelle Fahrzeuge sind in der Regel nach EG-Recht zugelassen.
Es dürfen nur Spiegel mit E-Prüfzeichen verbaut werden.
Bei älteren Fahrzeugen, welche nicht nach EG-Recht zugelassen sind sonder über das Kraftfahrt-Bundesamt, muss die Größe der Spiegelfläche mindestens 60cm² betragen.
Diese können eine EG-Prüfung besitzen, es ist aber nicht zwingend notwendig
Spiegel ohne E-Prüfzeichen und mir einer Spiegelfläche von weniger als 60cm² sind im Geltungsbereich der StVZO nicht zulässig und dürfen nur zu Showzecke angebaut werden.
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Fabrikatsbindung bei Reifen an mehrspurigen Fahrzeugen entfällt

.Die Kennzeichnung von Fahrzeugreifen ist international genormt und gibt – wenn auch verschlüsselt – insbesondere die Reifengröße sowie die zulässigen Radlasten und Höchstgeschwindigkeiten wieder. Die Abmessungen der Reifen wie Umfang, Hüllkurve etc. sind somit zwar grundsätzlich vorgegeben, allerdings lässt die Norm gewisse Toleranzen zu. Die Reifenhersteller nutzen bei ihren Fabrikaten diese Toleranzen und bieten Marken an, die zwar dieselbe Normkennzeichnung aufweisen, in ihren Maßen aber durchaus unterschiedlich sein können. Fahrzeughersteller nutzen diesen Umstand, und schöpfen in ihren Fahrzeugkonstruktionen die Möglichkeiten der Optik und der Fahreigenschaften weitestgehend aus. Bei der Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Sonderräder (sog. Leichtmetallfelgen) schreibt das Kraftfahrt-Bundesamt deshalb in begründeten Fällen die Verwendung bestimmter Fabrikate vor.

Abweichend davon hat die Europäische Kommission im Rahmen eines Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland die Unzulässigkeit von Beschränkungen auf bestimmte Reifenfabrikate festgestellt. Vor dem Hintergrund der Gewährleistung des freien Handels wurde die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, die bisher geübte Praxis zu unterlassen. Das Kraftfahrt-Bundesamt leitete Maßnahmen ein, damit bei neuen Typgenehmigungen die Forderungen der Kommission sichergestellt wurden. In bestehenden Typgenehmigungen bleiben vorhandene Fabrikatsbindungen erhalten. Unabhängig davon, vor welchem technischen Hintergrund solche Bindungen ursprünglich genehmigt wurden, haben sie zukünftig allerdings nur noch empfehlenden Charakter. Auch die in den Fahrzeugpapieren vorhandenen Eintragungen haben keine direkte Rechtswirkung mehr und sind als Empfehlungen zu betrachten.
 
Doch der Ersatz fabrikatsgebundener Reifen durch andere Reifen birgt eine gewisse Brisanz in sich. Dem Fahrzeughalter ist damit ein höheres Maß an Verantwortung übertragen worden. Er hat trotz des empfehlenden Charakters einer Eintragung in den Fahrzeugpapieren sicherzustellen, dass es auch bei Verwendung davon abweichender Reifen zu keiner Gefährdung kommen kann. Gefährdungen können beispielsweise aus unzureichendem Einbauraum, unzureichender Tragfähigkeit bei ZR-Reifen, nicht genormten Felgen-/ Reifenkombinationen oder aus von der ABS-Regelung nicht tolerierten Unterschieden der Abrollumfänge gleicher Reifengrößen resultieren. Verantwortungsbewusste Fahrzeughalter sollten in Zweifelsfällen Kontakt zum jeweiligen Kfz-Hersteller oder zu amtlich anerkannten Sachverständigen aufnehmen.

Auszug aus dem Pressebericht des Kraftfahrt-Bundesamt 2001 (http://www.kba.de)

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Eingetragene Höchstgeschwindigkeit und KW-Beschränkung

Zulassungsarten:
- LEICHT-KFZ BIS 45KM/H
- 4-RAEDRIGES KRAFTFAHRZEUG ZUR PERSONENBEFOERDERUNG (=VKP)
- 4-RAEDRIGES KRAFTFAHRZEUG ZUR GUETERBEFOERDERUNG
- LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINE (=ZM)
 
1. Zulassung als VKP:
Hier gilt eine Leistungsbegrenzung von 15kW (ca.20PS). Die eingetragene Höchstgeschwindigkeit hängt i.d.R. von den verbauten Reifen ab (fast alle Originalreifen lassen keine Eintragung von mehr als 80 km/h zu).

2. Zulassung als Zugmaschine:
Hier gilt keine Leistungsbegrenzung von 15kW. Die eingetragene Höchstgeschwindigkeit hängt hier von der Fahrzeugbauart und ebenfalls den verbauten Reifen ab.
Die Zulassung z.B. einer Kawasaki KFX700 als Zugmaschine wird kein TüV-Prüfer durchgehen lassen - Nicht aber bei der DEKRA: Diese darf Neuzulassungen allerdings nur in den neuen Bundesländern durchführen, trägt aber dort obiges Modell auch als Zugmaschine mit offener Leistung ein.
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Quads sind offene Vierradfahrzeuge mit zweispuriger Vorder- und Hinterachse

Quads sind offene Vierradfahrzeuge mit zweispuriger Vorder- und Hinterachse.
Der Aufbau entspricht hinsichtlich der Sitze, Bedienteile und Betätigungseinrichtungen dem Kraftrad.

Von Motorhubraum, Motorleistung, bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und Leermasse ausgehend ergeben sich folgende Einstufungen:
- Leicht-Kfz bis 45 km/h
- 4-rädiges Kfz zur Personenbeförderung
- 4-rädiges Kfz zur Güterbeförderung und als
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine.

Alle Kriterien zur Einstufung in die Fahrzeugklasse müssen jeweils erfüllt sein. Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn die Vorschriften der StVZO oder der EG-Richtlinien erfüllt sind. Der Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit kann auch erbracht werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften für eine andere Fahrzeugkategorie gleich- oder höherwertig erfüllt werden.
Während der Fahrt sollten alle Personen Schutzhelme tragen (ab Februar 2005 Pflicht).

Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisrechtlich sind diese Fahrzeuge auf Grund der vier Räder der Klasse B zuzuordnen.
Fahrerlaubnisklasse S für Quads, Trikes und  für Leicht-Kfz bis 45 km/h, die Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und eine theoretische und praktische Fahrerausbildung absolvieren.

Nicht zugmaschinentypische Kraftfahrzeuge (z. B. Zugmaschinen-Ackerschlepper oder Zugmaschine-Geräteträger) dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse L oder T nur gefahren werden, wenn sie nicht nur bauartbedingt für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, sondern auch nur für solche Zwecke eingesetzt werden.
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Quad als VKP nach StVZO

Quad als
- Leicht-Kfz bis 45 km/h,
- 4-rädiges Kfz zur Personenbeförderung
- 4-rädiges Kfz zur Güterbeförderung

Bereifung, nach StVZO und EG.
Gefordert sind:
Vorgeschriebene Kennzeichnung (Größe, Bauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeit, Verwendungszusätze), Bauartgenehmigung (auch ECE).
andere Reifen, d. h. ohne die vollständige Kennzeichnung und ohne die Bauartgenehmigung, wenn die Eignung für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs nachgewiesen ist; der Eignungsnachweis muss durch eine Bestätigung der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Bereifung im Straßenbetrieb erfolgen.

Sicherheitsgurte, nach StVZO und EG.
Vorschriften zur Ausrüstung mit Gurtverankerungen und Sicherheitsgurten bestehen nur für Kraftfahrzeuge mit Aufbau.

Erste-Hilfe-Material, nach StVZO.
Mitführpflicht für vierrädrige Kraftfahrzeuge zur Personen-/Güterbeförderung.

Sicherung gegen unbefugte Benutzung, nach StVZO und EWG.
Gefordert ist:
Fest am Fahrzeug befindlich Einrichtung, die auf Lenkanlage oder Kraftübertragung wirkt.
Bei einer Abweichung wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn:
Mindestens lose mitzuführende Einrichtung vorhanden ist, hinreichende Sicherung gegeben ist.

Rückwärtsgang, nach StVZO.
Gefordert für Kfz über 400 kg Leergewicht.

Bremsanlage, nach StVZO und EG.
Gefordert sind:
Zwei voneinander unabhängige Betriebsbremsanlagen oder eine auf alle Räder wirkende
Betriebsbremsanlage für 4-rädige Leicht-Kfz,
fußbetätigte Betriebsbremsanlage auf alle Räder wirkend für 4-rädige Kfz,
Hilfsbremsanlage (kann Feststellbremsanlage sein),
Feststellbremsanlage mit eigener Betätigung.
Bei Abweichungen werden Ausnahmegenehmigungen erteilt, wenn:
Vorder- und Hinterachse gebremst werden können (getrennte Betriebsbremsanlage), die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht wird, eine der Betriebsbremsanlagen feststellbar ist oder separate Feststellbremsanlage vorhanden ist.

Anhängelast, nach StVZO und EWG.
Gefordert ist:
Amtlich zulässige Anhängelast höchstens 50% der Leermasse des Quad (Fahrer nicht enthalten), technisch zulässige Anhängelast grundsätzlich gemäß Fahrzeughersteller-Freigabe.
Die ungebremste Anhängelast ist wegen der ungünstigen Einflüsse auf das Fahrverhalten nur nach umfangreichen Fahrversuchen festzulegen.

Abgasverhalten, nach StVZO und EG.
Ein Nachweis ist erforderlich.

Geräuschverhalten, nach StVZO und EG.
80 dB(A) / für Leicht-Kfz 76 dB(A).

Beleuchtungseinrichtungen, nach StVZO und EWG.
Gefordert sind:
Scheinwerfer für Fernlicht (bei B > 1300 mm zwei),
Scheinwerfer für Abblendlicht (bei B > 1300 mm zwei),
Begrenzungsleuchte (bei B > 1300 mm zwei),
Schlussleuchte (bei B > 1300 mm zwei),
Bremsleuchte (bei B > 1300 mm zwei),
Fahrtrichtungsanzeiger (auf jeder Seite zwei),
Warnblinklicht,
Kennzeichenbeleuchtung hintere, nicht dreieckige Rückstrahler, (bei B > 1000 mm zwei),
Alternative möglich:
Lichttechnische Einrichtungen gemäß StVZO §§ 49a ff.

Warndreieck, nach StVZO.
Mitführpflicht.

Rückspiegel, nach StVZO und EG.
Zwei bauartgenehmigte Außenspiegel sind erforderlich.

Geschwindigkeitsmesser, nach StVZO und EG.
Ausrüstung mit Geschwindigkeitsmesser ist vorgeschrieben.

Amtliche Kennzeichen nach StVZO:
Gefordert ist gemäß § 60 Abs. 2 je ein Kennzeichen an der Vorder- und Rückseite des Kfz. Nach EWG: festgelegt sind Größe, Lage und Befestigung.

Versicherungskennzeichen, nach StVZO:
4-rädige Leicht-Kfz. benötigen lediglich ein (hinteres) Versicherungs-Kennzeichen.
 
Mehr Infos über StVZO
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Quads sind offene Vierradfahrzeuge mit zweispuriger Vorder- und Hinterachse

Quads sind offene Vierradfahrzeuge mit zweispuriger Vorder- und Hinterachse.
Der Aufbau entspricht hinsichtlich der Sitze, Bedienteile und Betätigungseinrichtungen dem Kraftrad.

Von Motorhubraum, Motorleistung, bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und Leermasse ausgehend ergeben sich folgende Einstufungen:
- Leicht-Kfz bis 45 km/h
- 4-rädiges Kfz zur Personenbeförderung
- 4-rädiges Kfz zur Güterbeförderung und als
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine.

Alle Kriterien zur Einstufung in die Fahrzeugklasse müssen jeweils erfüllt sein. Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn die Vorschriften der StVZO oder der EG-Richtlinien erfüllt sind. Der Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit kann auch erbracht werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften für eine andere Fahrzeugkategorie gleich- oder höherwertig erfüllt werden.
Während der Fahrt sollten alle Personen Schutzhelme tragen (ab Februar 2005 Pflicht).

Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisrechtlich sind diese Fahrzeuge auf Grund der vier Räder der Klasse B zuzuordnen.
Fahrerlaubnisklasse S für Quads, Trikes und  für Leicht-Kfz bis 45 km/h, die Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und eine theoretische und praktische Fahrerausbildung absolvieren.

Nicht zugmaschinentypische Kraftfahrzeuge (z. B. Zugmaschinen-Ackerschlepper oder Zugmaschine-Geräteträger) dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse L oder T nur gefahren werden, wenn sie nicht nur bauartbedingt für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, sondern auch nur für solche Zwecke eingesetzt werden.
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Quad als Zugmaschine nach StVZO

Quad als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine
a) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h.
b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit (auch) über 40 km/h.

Ein Quad kann als Zugmaschine beschrieben werden, wenn die dafür geltenden Anforderungen erfüllt werden.
Die Eignung das Kfz als Zugmaschine Ackerschlepper bzw. als Zugmaschine Geräteschlepper ist durch folgende Prüfung nachzuweisen:
Geeignete Anhängevorrichtung sicher angebaut, Zugkraft an der Anhängekupplung mindestens 0,3 x des zulässigen Gesamtgewichts der Zugmaschine, ggf. Anbau von Arbeitsgeräten wahlweise vorn, hinten, seitlich und / oder auf dem Fahrzeug ist technisch ohne besondere Umbauten möglich (auch ggf. Kraftheber oder Antrieb von Arbeitsgeräten).

Zudem ist das Fahrverhalten, insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Kriterien zu prüfen und zu dokumentieren:
Fahrverhalten bis zur Höchstgeschwindigkeit und zulässigem Zug-Gesamtgewicht, unter Berücksichtigung des Pendelverhaltens, Handlingsverhalten und Kippsicherheit bei Lastwechseln und Kurvenfahrten, Bremsverhalten mit zulässigem Zug-Gesamtgewicht auch in Kurven und bei Bergabfahrten, Lenkbarkeit beim Anfahren in Steigungen mit zulässigem Zug-Gesamtgewicht und ggf. mit möglichem Heck-Anbaugeräten, Fahrtauglichkeit im Gelände.

Bereifung, nach StVZO.
§ 22a gilt für neu hergestellte Reifen. Prüfung oder Eignungsnachweis und eindeutige Identifizierung erforderlich.

Erste-Hilfe-Material, nach StVZO.
Mitführpflicht (Verbandkasten kann bei Zugmaschine im lof-Betrieben entfallen).

Radabdeckungen, nach StVZO.
a) keine Vorschriften; b) § 36a und »Vorläufige Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen«. Abweichung: Radabdeckungen wie bei herkömmlichen Zugmaschinen.

Sicherung gegen unbefugte Benutzung, nach StVZO.
a) keine Vorschriften; b) in § 38a ausgenommen.

Rückwärtsgang, nach StVZO.
a) gefordert gem. 79/533/EWG; b) gefordert.

Bremsen, nach StVZO.
a) Anwendung der 76/432/EWG möglich; b) Anwendung § 41 erforderlich. Getrennte Betätigungseinrichtungen für die Betriebsbremsanlage an Vorder- und Hinterachsbremse sind nach beiden Vorschriften zulässig.

Anhängelast, nach StVZO.
Anhängelast im Straßenbetrieb (einschließlich Zugkraft und Anfahrfähigkeit) kann durch den Fahrzeughersteller bzw, den von ihm autorisierten Importeur nachgewiesen werden.
Bei fehlendem Nachweis Test gemäß: »Eignung des Fahrzeugs . . . «.
Die ungebremste Anhängelast ist wegen der ungünstigen Einflüsse auf das Fahrverhalten nur nach umfangreichen Fahrversuchen festzulegen.

Verbindungseinrichtungen, nach StVZO.
Begutachtung der Anhängevorrichtung im Einzelverfahren nach § 13 FzTV.
Die Höhe des Kupplungspunktes ist so zu wählen, dass das Fahrverhalten und die Kippstabilität möglichst nicht negativ beeinflusst werden. Unter Beachtung (Eignung für den öffentlichen Straßenverkehr) ist insbesondere sicherzustellen, dass keine Teile des Anhängers die Fahrbahn berühren können, dass es zu keinen Beschädigungen oder dem Aushebeln der Verbindungs-Einrichtungen kommt und ausreichende Winkelbeweglichkeit auch bei Geländefahrten sichergestellt ist.

Abgasverhalten, nach StVZO.
a) 77/537/EWG bezieht sich nur lof Zugmaschinen mit Dieselmotor; b) in § 47 StVZO gibt es derzeit keine Abgasvorschriften für lot Zugmaschinen mit Fremdzündungsmotor.

Geräuschverhalten, nach StVZO.
a) Messung nach 74/151/EWG; b) Messung national.
Fahrgeräuschgrenzwert ist in beiden Fällen 85 dB(A).

Lichttechnische Einrichtungen, nach StVZO.
a) zwei bauartgenehmigte Scheinwerfer für Abblendlicht; b) zwei bauartgenehmigte Scheinwerfer für Abblend- und Fernlicht bei einer Breite > 1000 mm.

Warndreieck, nach StVZO:
Mitführpflicht.

Elektromagnetische Verträglichkeit, nach StVZO.
Die Einhaltung der Anforderungen der 75/322/EWG ist nachzuweisen.

Rückspiegel, nach StVZO.
a) 74/346/EWG ein Rückspiegel links; b) § 56 StVZO je ein Außenspiegel rechts und links.

Amtliches Kennzeichen, nach StVZO.
Gemäß § 60 StVZO ist vorn und hinten je ein Kennzeichen erforderlich; bis 40 km/h kleinere Version möglich.

Sonstiges.
Für lof Zugmaschinen nach der 74/150/EWG wird eine Umsturzvorrichtung nach 77/536/EWG, Artikel 9 gefordert, wenn
1. Spurweite der Antriebsachsen > 1150 mm,
2. Bodenfreiheit > 1000 mm,
3. Fahrzeugmasse zwischen 1,6 und 6 t.
Der Anbau eines Umsturzbügels kann bei Quads, die als lof Zugmaschinen beschrieben werden, nicht gefordert werden.
 
Mehr Infos über StVZO
 
* Alle Angaben beruhen auf Recherchen, die aus diversen Internetseiten stammen. Habt daher bitte Verständnis, dass wir für die Richtigkeit, Vollständigkeit und einzelnen Inhalte keinerlei Haftung oder ähnliches übernehmen.

 

 

letztes Update: 01.04.2012 15:00
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